Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 34 Bezüge bei Verschollenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/34#abs-1 (1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/34#abs-2 (2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/34#abs-3 (3) Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten. Die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/34#abs-4 (4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 des Landesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/34#abs-5 (5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.